Was ist eine „Integrierte Gesamtschule“ (IGS) in Niedersachsen?
Beschrieben wird das im Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) in § 12:
“Die Gesamtschule ist … nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in“ der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule und dem Gymnasium “erworben werden.“ … “Eine Gesamtschule kann“… “ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden….“
Oft erfolgt die Umwandlung einer OBS in eine IGS im ersten Schritt durch Beantragung ohne den Sekundarbereich II (Oberstufe).
Nachdem der Antrag von der Landesschulbehörde genehmigt und die IGS eingerichtet wurde können die zur Klasse 5 neu angemeldeten Schüler*innen in der IGS aufgenommen werden. Die zur IGS-Gründung bereits in höheren Klassen befindlichen Schüler*innen (also ab Klasse 6) durchlaufen die alte OBS bis zum Ende der Klasse 10. In diesem Zeitraum wird oft die Einführung eines Sekundarbereichs II, die Oberstufe beantragt, in die die Schüler*innen der IGS-Klassen nach Einrichtung der Oberstufe dann eintreten können.
(Nebenbei bemerkt: Es gab und gibt immer noch kooperative Gesamtschulen. Diese veraltete Schulform beinhaltet im wesentlichen nur, dass Haupt-, Realschule und Gymnasium in einer Schule verbunden sind. In den Schuljahrgängen 5 bis 10 wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt, also wie bisher: klassisch getrennt.)
Wenn Ihr es genau nachlesen wollt, dann nutzt bitte den folgenden Link zum Niedersächsischen Schulgesetz (NschG) und zur Niedersächsischen Schulorganisationsverordnung.